AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bita Trading GmbH, gültig ab 24.09.2009.

1. Allgemeine Bestimmungen

(1) Die nachstehenden Bedingungen finden auf alle Kauf- und Werklieferungsverträge der Bita Trading GmbH (Verkäufer) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (Besteller) Anwendung. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

(2) Gegenstand dieser Bedingungen ist der Verkauf von Schmierstoffen etc., nachfolgend "Ware" genannt.

(3) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt der Verkäufer nicht an, auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung.

2. Vertragsschluss

(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich. Angaben in diesem Sinne sowie in öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, durch den Hersteller und seine Gehilfen (§ 434 I 3 BGB) werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in dem Vertrag ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.

(2) Der Verkäufer bindet sich vertraglich erst mit der Übersendung der schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit der Auslieferung der Ware .

(3) Der Verkäufer hat die seinem Angebot und der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten An- und Vorgaben des Bestellers nicht auf ihre Richtigkeit überprüft, sofern er dies nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt.

(4) Sofern der Besteller den Verkäufer bei der Bestellung nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass er ausschließlich eine bestimmte Ausführung der bestellten Ware wünscht oder dass von seinen An- und Vorgaben keinesfalls abgewichen werden soll, ist der Verkäufer berechtigt, die im Zuge der ständigen technischen Weiterentwicklung technisch veränderte Ausführung zu liefern, sofern dies dem Besteller unter Berücksichtigung der beiderseitigen berechtigten Interessen zumutbar ist.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise ab Lieferort (Werk) einschließlich standardmäßiger Verpackung, jedoch ausschließlich Versicherung, Zoll und sonstiger erforderlicher und üblicher Nebenkosten. Die Umsatzsteuer wird bei Inlandslieferungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, sind die Rechnungsbeträge bei Erhalt der Rechnung ohne jeglichen Abzug zahlbar.

(3) Zahlungen erfolgen in der fakturierten Währung bar oder durch Anweisung spesenfrei an die Zahlstelle des Verkäufers. Die Entgegennahme von Schecks oder Wechseln erfolgt lediglich erfüllungshalber, Diskontspesen und Einzugsgebühren trägt der Besteller. Wird ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst, werden die ihm zugrunde liegenden Forderungen sofort fällig.

(4) Sofern nicht das Gesetz einen früheren Zeitpunkt anordnet, kommt der Besteller jedenfalls mit der ersten Mahnung in Verzug. Vorbehaltlich eines höheren Schadens hat der Besteller dem Verkäufer für jede weitere Mahnung den Betrag von € 5,00 zu entrichten. Dem Besteller bleibt der Nachweis fehlenden oder geringeren Schadens vorbehalten.

(5) Eine Aufrechnung oder eine Zurückhaltung von Zahlungen ist nur in Höhe vom Verkäufer anerkannter, schriftlich bestätigter Gegenansprüche, rechtskräftig festgestellter Forderungen oder im Falle der Insolvenz des Verkäufers zulässig.

4. Lieferzeit - Gefahrenübergang - Erfüllung

(1) Als Lieferdatum/Lieferfrist gilt nur das in der Auftragsbestätigung genannte Datum bzw. die dort genannte Frist.

(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, hat der Verkäufer das seinerseits zur Erfüllung des Vertrages Erforderliche getan, wenn er die vertragsgemäßen Waren rechtzeitig zum Versand zur Verfügung stellt oder im Falle der Abholung durch den Besteller diesem die Waren als abholbereit gemeldet hat.

(3) Ohne eine besondere Vereinbarung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem ihm die Mitteilung zugeht, dass er die Ware beim Verkäufer abholen kann. Ist vereinbart, dass die Ware nach ei¬nem anderen als dem Erfüllungsort versandt werden soll, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt über, in dem der Verkäufer die Ware der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Eintritt der Auslieferungsbereitschaft auf ihn über.

(4) Der Verkäufer ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nicht verpflichtet, die Ware zu versichern,  Bescheinigungen oder Dokumente beizubringen, deren Bereitstellung nicht ausdrücklich vereinbart ist, Genehmigungen oder andere behördliche Dokumente zu beschaffen oder sonstige Formalitäten zu erledigen, um die Zollfreimachung der Ware zu gewährleisten, Gebühren, Kosten, Steuern, Zölle, oder sonstige Abgaben zu tragen und Gewichts- und Maßsysteme und Verpackungs-, oder Kennzeichnungspflichten einzuhalten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten.

(5) Wird der Verkäufer selbst nicht beliefert, obwohl er bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, wird er von seiner Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten.

(6) Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Besteller keine hinreichende Ge-währ für seine Zahlungsfähigkeit bietet und der Zahlungsanspruch des Verkäufers gefährdet ist, insbesondere, wenn der Besteller fällige Forderungen des Verkäufers nicht erfüllt, ist dieser berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Besteller die ausstehenden Zahlungen bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, so ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5. Verzögerung der Lieferung

(1) Bei vom Verkäufer zu vertretenden Lieferverzögerungen gilt eine Nachfrist von drei Wo-chen (Inland) und sechs Wochen (Ausland) als angemessen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Mahnschreibens des Bestellers beim Verkäufer. Liefert der Verkäufer nicht innerhalb der Nachfrist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Haftung des Verkäufers ist jedoch - soweit leitende Angestellte des Verkäufers nicht  grob fahrlässig bzw. vorsätzlich gehandelt haben - auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden des Bestellers begrenzt. Insbesondere haftet der Verkäufer nicht für vom Besteller im Verhältnis zu seinem Vertragspartner verwirkte Vertragsstrafen sowie die Folgen von Garantiezusagen des Bestellers.

(2) Verzögert sich der Versand bzw. die Abholung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, hat sich der Besteller an den Lagerkosten pauschal und ohne Nachweis der effektiven Kosten mit 1 % des Rechnungsbetrages pro angefangenen Monat zu beteiligen. Die sonstigen gesetzlichen Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt.

6. Höhere Gewalt

(1) Die Lieferzeit wird angemessen verlängert, wenn sich Arbeitskampfmaßnahmen, insbesondere Streik und Aussperrung, oder andere unvorhergesehene Umstände außerhalb des Einflussbereichs der Parteien, insbesondere höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Brand, Explosion, Unfall, Überschwemmung, Sabotage, Erfüllung staatlicher Anforderungen, Gesetze, Regelungen, Anordnungen, Maßnahmen oder gerichtliche Anordnungen auf die Lieferung von Waren auswirken. Das gilt auch, soweit solche Umstände bei Lieferanten und Subunternehmern des Verkäufers eintreten. Der Verkäufer ist für solche Umstände nicht haftbar, auch nicht, wenn sie zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem er sich bereits in Verzug befindet. Die Erfüllung des Vertrages kann in diesen Fällen ausgesetzt werden.

(2) Wird die Erfüllung des Vertrages oder eines Vertragsteils aufgrund der Regelung in Nr. 6 (1) länger als 180 aufeinander folgende Kalendertage ausgesetzt, so kann jede Partei von dem dann unerfüllten Teil des Vertrages durch schriftliche Mitteilung gegenüber der anderen Partei vom Vertrag zurücktreten.

7. Sachmängel

Für gelieferte Ware haftet der Verkäufer unter Ausschluss weitergehender Ansprüche wie folgt:

(1) Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem für den Verkäufer erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten.

(2) Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so ist der Verkäufer zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Verkäufers durch Nachbesserung (auch mehrfach) oder Ersatzlieferung. Der Verkäufer ist auch berechtigt, nach seinem Ermessen von der Nachbesserung zur Nachlieferung überzugehen. Ersetzte Ware ist frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Die Kosten der Austauscharbeiten gehen zu Lasten des Bestellers.

(3) Sofern die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt, oder verweigert wird, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder   in den Grenzen der folgenden Absätze   Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Ein Recht zur Selbstbeseitigung des Mangels und Ersatz des dadurch bedingten Kostenaufwands steht dem Besteller nicht zu.

(4) Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das Prod-HaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

(5) Im Übrigen haftet der Verkäufer nur, soweit der Schaden auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalpflicht“ beruht. Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden beschränkt.

(6) Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlos¬sen. Der Verkäufer haftet deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; und für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

(7) Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich die Haftung auf die Abtretung der Ansprüche, die dem Verkäufer gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen.

8. Sonstige Schadensersatzhaftung

(1) Die Bestimmungen in Nr. 7 (4) bis (7) gelten auch für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen.

(2) Im Fall der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 II, 311a BGB) beschränkt sich die  Ersatzpflicht des Verkäufers auf das negative Interesse.

(3) Für die deliktische Haftung des Verkäufers gelten die Bestimmungen in Nr. 7 (4) bis (7) entsprechend.
(4) Der Verkäufer haftet - außer bei Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit - nicht für die Freiheit von Schutzrechten Dritter.

9. Eigentumsvorbehalt

(1) Das Eigentum an der vom Verkäufer gelieferten Ware geht erst mit vollständiger Bezahlung (bei Schecks und Wechseln nach deren Einlösung) sämtlicher Forderungen einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen, künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller auf diesen über.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, jeden Dritten, der Ansprüche auf die gelieferte Ware erhebt, auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und den Verkäufer entsprechend zu informieren. Bei Pfändungen ist die Abschrift des Pfändungsprotokolls zuzusenden. Der Besteller darf über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.

(3) Bei Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Bestellers ist der Verkäufer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware abzuholen. In diesem Zeitpunkt endet die Befugnis des Bestellers, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern. Der Besteller gewährt dem Verkäufer für diesen Fall bereits jetzt Zutritt zu den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren.

(4) Verfügt der Besteller über unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, so tritt er bereits jetzt Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstige Forderungen bezüglich der Ware an den Verkäufer ab. Auf Verlangen ist die Abtretung offen zu legen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an.

(5) Die Durchsetzung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

(6) Solange die Ware Eigentum des Verkäufers bleibt, erfolgen Verarbeitung oder Umbildung stets im Auftrag für den Verkäufer, jedoch ohne Verpflichtung für diesen. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) an den Verkäufer übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich.

(7) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 % bzw. den nach der Rechtsprechung jeweils zulässigen Prozentsatz, ist der Verkäufer auf Verlangen des Bestellers im Umfang der Übersicherung zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.

(8) Sofern für die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes nach den Gesetzen des Bestellerlandes bestimmte Formalitäten zu beachten sind, hat der Besteller hierbei mitzuwirken. Ist nach den Gesetzen des Bestellerlandes der Eigentumsvorbehalt nicht möglich, gilt die Absicherung als vereinbart, die dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht am nächsten kommt.

10. Verjährung

(1) Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren - außer im Fall von Vorsatz oder des § 438 I 2 BGB - vorbehaltlich des § 479 BGB in 12 Monaten seit  Ablieferung der Ware.

(2) Schadensersatzansprüche verjähren in der gesetzlichen Frist, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das ProdHaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

(3) Im Übrigen verjähren alle Ansprüche gegen den Verkäufer spätestens 6 Monate nach ihrer Anmeldung oder nachdem sie ohne grobe Fahrlässigkeit hätten angemeldet werden können.

11. Sonstiges

(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, gelten die Begriffe und Definitionen der jeweils letztgültigen Fassung der INCOTERMS.

(3) Der Verkäufer weist darauf hin, dass alle Geschäftsdaten im Rahmen des üblichen Verwaltungsablaufes mit Hilfe einer EDV-Anlage gespeichert werden.

12. Gerichtsstand - Anwendbares Recht

(1) Gerichtsstand ist Berlin-Schöneberg. Dies gilt auch für etwaige Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Besteller bei jedem anderen Gericht zu verklagen, welches nach dem Gesetz der Bundesrepublik Deutschland oder des Heimatlandes des Bestellers für den betreffenden Streit zuständig ist.

(2) Auf die Vertragsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Besteller findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie unter Ausschluss aller internationaler Verträge über den Kauf von Waren und internationalem Recht.

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